Gläubiger

· Gläubiger

Ein Gläubiger ist grundsätzlich jede Person, die von einem Schuldner noch eine Leistung einfordern kann, wenn noch eine Forderung gegenüber dem Schuldner besteht. Allerdings ist ein Gläubiger im rechtlichen Sinne nicht gleich ein wirtschaftlich Forderungsberechtigter, obwohl ein Gläubiger in der Regel auch Forderungsberechtigter wird.

Das Schuldverhältnis kann zum Beispiel durch eine offene Rechnung, eine unterlassene Arbeitsleistung oder durch das unterlassen von vertraglich vereinbarten Pflichten entstehen. Die Gläubiger sind häufig Privatleute, Kreditinstitute und Banken. So ist eine Bank, die einem Kreditnehmer eine Kredit gewährt, ein Gläubiger. Der Kreditnehmer verpflichtet sich durch einen Kreditvertrag mit der Bank, den Kredit in einem festgelegten Zeitraum zurückzuzahlen. Wenn der Kreditnehmer zum Ende der Kreditlaufzeit den Kredit zurückbezahlt hat, ist dieser von den Schulden aus dem Kreditvertrag befreit. Der Gläubiger wird im Bereich der Gewährung von Krediten durch die Lieferung von Waren und Leistungen auch als Kreditor bezeichnet. Diese Bezeichnung leitet sich von dem Wort 'credere' für glauben ab. So ist im wörtlichen Sinne der Gläubiger jemand, der dem Debitor bzw. dem Schuldner glaubt, das dieser die Schulden an ihn zurückzahlen wird. Ein Kreditor liefert zum Beispiel Waren gegen offene Rechnung an den Debitor. So wird der Kreditor oft auch als Lieferant bezeichnet. Ferner gibt es noch weitere Gläubigerarten in den verschiedenen Rechtsbereichen. Im Bereich des Schuldrechtes ist ein Gläubiger jemand, der gegen den Schuldner Ansprüche hat. Der Gläubiger und der Schuldner stehen sich im rechtlichen Sinne in einem Schuldverhältnis gegenüber.

Wenn mehrere Gläubiger Ansprüche gegenüber einem Schuldner haben, werden diese Gläubiger als 'Gruppe der Gläubiger' bezeichnet. Die Gläubiger im Bereich des Insolvenzverfahrens treten gemeinsam für ihre Interessen gegenüber dem Schuldner ein. Die Entscheidungen der einzelnen Gläubiger werden in der sogenannten Gläubigerversammlung getroffen. Die Gläubigerversammlung kann zudem einen Gläubigerausschuss berufen, der den zuständigen Insolvenzverwalter in seinen Aufgaben unterstützt. Zudem lassen sich die Gläubiger nach den Gläubigermehrheiten unterscheiden. Ein Gesamtgläubiger kann seine volle Forderung einfordern. Nach Begleichung der gesamten Schuld ist der Schuldner von seiner gesamten Schuld befreit. Ein Teilgläubiger kann nur einen Anteil seiner Forderungen einfordern. Ein Mitgläubiger kann seine gesamte Forderung geltend machen, aber lediglich zur Leistung aller Gläubiger. Ein Gläubiger kann seine Forderungen gegenüber dem Schuldner auch an eine andere Person, durch den sogenannten Gläubigerwechsel, abtreten. Auch zukünftige Ansprüche können durch einen Gläubigerwechsel abgetreten werden.

Dieser Gläubigerwechsel muss durch einen Vertrag vereinbart werden. Der Vertrag unterliegt dabei keinen Formalitäten, so kann der Vertrag zum Gläubigerwechsel auch mündlich abgeschlossen werden. Jedoch empfiehlt es sich aus Gründen der Beweislast den Vertrag schriftlich abzuschließen. Ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist im Zweifel schwer durchsetzbar, denn ein Schuldner kann die Aushändigung der geschuldeten Leistung verweigern, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Wird ein solcher Abtretungsvertrag geschlossen, tritt der bisherige Gläubiger nicht nur alle Forderungen gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger ab, sondern der neue Gläubiger übernimmt auch alle anderen Rechte und Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Der Schuldner kann einen Schuldnerwechsel nur mit der Zustimmung des Gläubigers durchführen, die Schuld wird dabei von dem neuen Schuldner vollständig übernommen.