Selbstschuldnerische Bürgschaft

· Selbstschuldnerische Bürgschaft

Wenn man vom Bereich der Kreditsicherheiten spricht, dann fällt vielen Verbrauchern sicherlich neben der Abtretung von Bezügen, der Hypothek, oder der Verpfändung von Guthaben zunächst die Bürgschaft als häufiger genutzte Kreditsicherheit ein.

Die Bürgschaft tritt grundsätzlich übrigens in den meisten Fällen in zwei möglichen Varianten auf, nämlich in Form der Bankbürgschaft und in Form der Bürgschaft einer Person für die Schulden eines Kreditnehmers gegenüber der Bank. Die Bankbürgschaft ist zum Beispiel als Ersatz für eine Mietkaution üblich oder auch dann, wenn von öffentlicher Seite aus Aufträge ausgeschrieben werden, und dieser Auftraggeber vom Interessenten, welcher den Auftrag ausführen möchte, als Sicherheit eine Bürgschaft der Bank haben möchte. Allerdings unterscheidet sich die Bankbürgschaft deutlich von der sonstigen Personenbürgschaft, weil die Bankbürgschaft natürlich nicht in den Bereich der Kreditsicherheiten fällt. Dieses ist aber dann der Fall, wenn die Bank als Kreditgeber auftritt und vom Kreditnehmer eine Sicherheit in der Form haben möchte, dass eine weitere Person als Bürge im Zweifelsfall für die Schulden des Kreditnehmers gerade stehen muss. Im Rahmen dieser personenbezogenen Bürgschaft kann man wiederum zwei verschiedene Varianten voneinander unterscheiden. Zum einen gibt es die „gewöhnliche“ oder auch „einfache“ Bürgschaft, zum anderen existiert auch die selbstschuldnerische Bürgschaft.

In beiden Fällen ist es zwar so, dass der Bürge letztendlich die Forderungen der Bank begleichen muss, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht mehr zurück zahlt, aber dennoch gibt es einen deutlichen Unterschied, der eben die selbstschuldnerische Bürgschaft kennzeichnet. Bei der normalen Bürgschaft hat der Bürge die so genannte „Einrede der Vorausklage“. Das bedeutet, er kann von der kreditgebenden Bank verlangen, dass diese zunächst einmal alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpft, um vom Kreditnehmer selber das Geld in Form der zu zahlenden Kreditraten zu erhalten. Unter diesen Bereich der Rechtsmittel fallen zum Beispiel mögliche Lohn- und Gehaltspfändungen, Anforderung gerichtlicher Mahnbescheide oder auch die Aufforderung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Erst wenn alle diese Maßnahmen nicht fruchten und alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind, muss der Bürge die Schulden des Kreditnehmers übernehmen.

Da diese angesprochenen Maßnahmen mitunter einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, akzeptieren die meisten Banken heute nur noch die selbstschuldnerische Bürgschaft. Im Unterschied zur zuvor erwähnten normalen Bürgschaft verzichtet der Bürge an dieser Stelle nämlich auf die „Einrede der Vorausklage“. Das bedeutet für die Praxis, dass die Bank eben nicht mehr zunächst alle Rechtsmittel nutzen muss, um an ihr Geld zu kommen, sondern sich bereits einige Tage, nachdem der Kreditnehmer die Raten nicht mehr zahlt, an den Bürgen wenden kann. Der Bürge selber hat dann zwar natürlich im Innenverhältnis einen Forderungsanspruch gegen den Kreditnehmer, aber zunächst einmal muss er dennoch für die Forderung der Bank gegen den Kreditnehmer einstehen und diese begleichen. Faktisch gesehen wird man also durch das Eingehen einer selbstschuldnerische Bürgschaft selber zum zweiten Kreditnehmer, weshalb man sich diesen Schritt als möglicher Bürge sehr gut und lange überlegen sollte.