Wertermittlungsgebühren
Im Rahmen der Immobilienfinanzierung und beim Kauf einer Immobilie spielt natürlich die Wertermittlung eine sehr große Rolle. Zum einen ist es natürlich vor dem Kauf des Objektes für den Käufer wichtig, den Wert der Immobilien zu kennen, damit er beurteilen kann, ob er auch einen angemessenen Kaufpreis zahlt.
Zum anderen ist es natürlich auch für die kreditgebende Bank wichtig zu wissen, welchen Wert die Immobilie hat, die man letztendlich in Form der Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek auch als Kreditsicherheit entgegen nimmt. Der Wert einer Immobilie wird oftmals durch einen Gutachter ermittelt. Dieser führt die Wertermittlung selbstverständlich nicht kostenlos durch, sondern es werden die so genannten Wertermittlungsgebühren berechnet. Oftmals schätzen die Gutachter den Beleihungswert einer Immobilie natürlich im Auftrag der Bank, damit diese einen Anhaltspunkt hat, auf der Grundlage welches Wertes sie die weiteren Berechnungen im Zuge des Kredites anstellen kann. Auch wenn die Bank den Gutachter mit der Wertermittlung beauftragt, so muss letztendlich der Kreditnehmer die Wertermittlungsgebühren zahlen. Die Gebühren sind daher in der Regel bereits im Effektivzins des Darlehens enthalten und liegen bei rund 0,2 bis zu 0,5 Prozent der Darlehnssumme. Seit Mitte 2008 hat sich allerdings hinsichtlich der Wertermittlungsgebühren etwas Entscheidendes geändert. Laut einem Urteil des Stuttgarter Landesgerichtes dürfen die Banken oder Bausparkassen die Kosten für die Arbeit des Gutachters, also die Wertermittlungsgebühren, zukünftig nicht mehr auf den Kreditnehmer „abwälzen“.
Vielmehr kann der Bank durchaus zugemutet werden, den Kaufpreis des Kunden für die Immobilie als Anhaltspunkt für den Verkehrswert des Objektes zu nehmen. Soll dennoch der Wertgutachter diesen angenommenen Verkehrswert überprüfen und einschätzen, sind die entstehenden Wertermittlungsgebühren vom Auftraggeber alleine, also von der Bank, zu tragen. Das Urteil geht sogar soweit, dass sich Kunden, die bisher die Wertermittlungsgebühren zahlen mussten, diese noch im Nachhinein zurück fordern können. Da die Gebühren in der Regel (abhängig von der Darlehenshöhe) zwischen 500 und 1.000 Euro liegen, kann sich hier sogar ein Rechtsstreit „lohnen“, dessen Kosten mit Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung bei maximal 150 Euro (Selbstbeteiligung) liegen dürften.
Bei den Wertermittlungsgebühren ist es nach dem Urteil übrigens so, dass die Kunden die Kosten dafür auch dann nicht tragen müssen, wenn sich die Banken auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) berufen, die der Kunde akzeptiert hat und wo auch die Kosten für die Wertermittlung als vom Kunden zu tragen erwähnt werden. Diesen Passus in den AGBs erklärte das Landgericht für unwirksam. Neben den Wertermittlungsgebühren gibt es übrigens im Rahmen einer Baufinanzierung und eines Immobilienkredites noch weitere Gebühren, die nach aktuellen Gerichtsurteilen ebenfalls nicht auf den Kreditnehmer abgewälzt werden dürfen, auch wenn die Banken dieses nach wie vor mitunter noch versuchen. Zu diesen Kosten und Gebühren, die nicht auf den Kunden übertragen werden dürfen, zählen: Kosten für Kontoauszüge bei Immobiliendarlehen, Kosten für die Übertragung von Sicherheiten an ein anderes Kreditinstitut und ein Entgelt für die Anfertigung einer Löschungsbewilligung bei Grundschulden.