Schuldner

· Schuldner

Ein Schuldner schuldet einem Gläubiger eine Leistung. Die Schuld kann dabei durch die Lieferung von Waren gegen eine offene Rechnung, durch die Aufnahme eines Kredites bei einer Bank, oder bei einem Kreditinstitut, durch das unterlassen einer Arbeitsleistung oder durch das unterlassen von Pflichten entstanden sein.

Der Schuldner kann die Leistung innerhalb der vereinbarten Frist dem Gläubiger übergeben. Durch die gesamte Übergabe der Schuld ist der Schuldner von seiner Schuld befreit. Tritt ein Schuldner gemeinsam mit anderen Schuldnern gegenüber einem Gläubiger für die gleiche Forderung auf, wird dieser als Gesamtschuldner bezeichnet. Der Gläubiger kann bei jedem der Gesamtschuldner die Forderung ganz oder teilweise verlangen. Ein Schuldner, der dem Gläubiger Geld oder Waren aus Lieferungen und Leistungen schuldet, wird oft auch als Debitor bezeichnet. Da es sich im Bereich der Waren- und Geldwirtschaft bei einem Debitor häufig um Kunden handelt, wird dieser Schuldner häufig auch als Kunde bezeichnet. Auch wer einen Kredit bei einer Bank oder einem Kreditinstitut aufnimmt, ist ein Schuldner, denn der Kreditnehmer schuldet dem Kreditgeber die vereinbarte Leistung. Ein Kunde, der nicht fristgerecht die Rechnungen bezahlt oder die Kreditraten nicht fristgerecht zurückzahlt, gerät in Zahlungsverzug bzw. in Schuldnerverzug. Eine Mahnung ist dabei nicht mehr notwendig, diese wird jedoch häufig aus Kulanzgründen weiterhin an die Kunden versandt. Wenn auf der Rechnung bzw. in dem Vertrag ein genauer Kalendertag für die Zahlung aufgeführt wird, gerät der Schuldner automatisch nach diesem Datum in Verzug. Ansonsten gerät der Schuldner auch nach einer Fälligkeit von 30 Tagen automatisch in Verzug.

Ab dem Tag der Fälligkeit können die Kosten des Verzugsschadens, wie etwa Mahnkosten oder Inkassogebühren, dem Schuldner zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Im Bereich der Insolvenzordnung ist der Schuldner derjenige, der sich in der Insolvenz befindet. Die Schuldner werden oft auch als Gemeinschuldner oder als Insolvenzschuldner bezeichnet. Der Schuldner ist, wie auch der Gläubiger, berechtigt das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ein Schuldner sollte bei dem Insolvenzverfahren, alle Schulden offen legen und den Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens unterstützen. Dies gilt auch für den Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Durch diese Unterstützung wird dem Schuldner leichter eine Restschuldbefreiung gewährt. Verweigert der Schuldner die Mitarbeit, liegen die sogenannten Obliegenheitsverletzungen vor und der Antrag auf die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden.

Die Schuldner werden in dem Schuldnerverzeichnis, dem Schuldnerregister aufgeführt. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in das öffentliche Schuldnerregister zu nehmen, kann es beim zuständigen Amtsgericht einsehen. In dem öffentlichen Schuldnerregister des Amtsgerichtes werden Informationen wie Insolvenzen, Haftanordnungen oder die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen (EV) aufgeführt. Die eidesstattliche Versicherung dient dem Eintreiben einer Forderung zu Gunsten des Gläubigers. Dabei wird der Schuldner gezwungen, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Weigert sich der Schuldner begeht er eine Straftat und kann verhaftet werden. Sämtlich Daten aus dem öffentlichen Schuldnerregister des Amtsgerichtes werden an die Schufa und die weiteren beteiligten Auskunftsdateien automatisch weitergeleitet und dort zu Auskunftszwecken gespeichert.